Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.2. RS 2007/09
Ziff. IV.2. RS 2007/09, Sozialversicherungsausweis
Die bisherigen Regelungen zum Sozialversicherungsausweis (§§ 95 bis 109 SGB IV) werden gestrafft und in einer Vorschrift (§ 18h SGB IV) zusammengefasst. Auch die Sozialversicherungsausweisverordnung wird aufgehoben. Deren Bestimmungen gehen ebenfalls — soweit noch notwendig — in § 18h SGB IV auf. Der Sozialversicherungsausweis dient weiterhin ausschließlich der Kontrolle und Feststellung der Sozialversicherungsnummer bei Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitgeber. Ferner besteht entsprechend den Regelungen des § 18h Absatz 6 SGB IV in bestimmten Branchen eine Mitführungspflicht sowie eine Vorlagepflicht bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 18h Absatz 7 SGB IV.
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