Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.3. RS 2007/09
Ziff. VI.3. RS 2007/09, Zahlstellenverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung
Nach § 202 Absatz 1 SGB V haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V der zuständigen Krankenkasse bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.
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