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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SGB VIII
§ 59 SGB VIII, Beurkundung
(1) 1 Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
- 1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
- 2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 PStG),
- 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l BGB), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
- 5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 AdÜbAG) zu beurkunden,
- 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 BGB) zu beurkunden,
- 7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 BGB), zu beurkunden,
- 8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 BGB) zu beurkunden,
- 9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 FamFG aufzunehmen; § 129a ZPO gilt entsprechend.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) 1 Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. 2 Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
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