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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 BPflV
§ 5 BPflV, Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
§ 5 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(1) 1 Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 KHG sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. 2 Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. 3 Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.
(2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 KHG.
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlägen für die Finanzierung von Mehrkosten aufgrund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist § 5 Absatz 3c KHEntgG entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(5) Für die Vereinbarung eines Abschlags wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Absatz 7 Satz 1 SGB V gilt § 5 Absatz 3e KHEntgG entsprechend.
Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(6) Für die Vereinbarung eines Zuschlags für das Speichern von Daten in einer elektronischen Patientenakte nach § 341 SGB V gilt § 5 Absatz 3g KHEntgG entsprechend.
Absatz 6 angefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(7) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. 1. 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. 2 Zu- und Abschläge nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 7 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. 3 Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 SGB V. 4 Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen, wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV aufgezählten digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die bereitgestellten Dienste tatsächlich genutzt werden.
Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208). Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
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