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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SGBXIVBSchAV
§ 1 SGBXIVBSchAV, Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. "Beschäftigung":
- jede nicht selbständige Arbeit, insbesondere auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses;
- 2. "selbständige Tätigkeit":
- jede Tätigkeit, die keine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 darstellt;
- 3. "Erwerbstätigkeit":
- jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. "Einnahmen":
- alle Zuflüsse in Form von Geld, Sachleistungen oder Gütern mit Geldeswert;
- 2. "Entgelte":
- alle Einnahmen aus früherer oder gegenwärtiger Beschäftigung;
- 3. "Einkünfte":
- alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die sich zusammensetzen aus
- a) dem ermittelten Gewinn aus früherer selbständiger Tätigkeit und
- b) dem Wert der eigenen Arbeitsleistung aus einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit;
- 4. "Wert der eigenen Arbeitsleistung":
- der Betrag in Höhe des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der Beamten und Beamtinnen des Bundes in vergleichbarer Stellung zugeordnet werden würde;
- 5. "Einkommen":
- alle Entgelte und Einkünfte nach den Nummern 2 und 3;
- 6. "Einnahmen in Geldeswert":
- Sachbezüge, insbesondere die Kosten einer gewährten Unterkunft, Kost, Waren oder Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge sind die §§ 2 und 3 SvEV entsprechend anzuwenden, wobei die zum 1. 1. geltenden Werte jeweils vom 1. 7. des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. 6. des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen sind;
- 7. "erheblich":
- Abweichungen um einen Prozentsatz von in der Regel mindestens 20;
- 8. "Mehraufwendungen":
- a) die zusätzlichen Kosten, die für das Führen eines Haushalts oder für Tätigkeiten im Haushalt tatsächlich entstehen, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten ausgeführt worden sind und
- b) der tatsächlich geleistete zeitliche Mehreinsatz von einer in § 89 Absatz 9 SGB XIV genannten Person für Tätigkeiten im Haushalt, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten selbst ausgeführt worden sind und bei der verrichtenden Person zu einer Einkommensminderung führt.
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