Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 DEÜV
§ 23 DEÜV, Annahmestelle, Zeitpunkt
(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) 1 Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2 Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3 Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
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