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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SVWO
§ 45 SVWO, Behandlung der Wahlbriefe
(1) 1 Der Wahlausschuss prüft die Wahlbriefe selbst oder lässt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), bisherige Absätze 3 bis 5 wurden Absätze 2 bis 4.
(2) 1 Wird die Stimmabgabe aufgrund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. 2 Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3 Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4 Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
(3) 1 Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2 Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
(4) 1 Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2 Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3 Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4 Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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