Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 57 SVWO
§ 57 SVWO, Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
(1) 1 Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2 Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3 Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.
(2) 1 Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2 Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen
- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
- 2. die Zahl der gültigen Stimmen,
- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.
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