Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 11 GKV-SVS
Anlage 2 § 11 GKV-SVS, Finanzierung der finanziellen Hilfen (Umlagen)
(1) 1 Die Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes (Krankenkassen) sind mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verpflichtet, nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur Finanzierung des Hilfebetrages (§§ 7 und 8) zu zahlen. 2 Die Finanzierungsbeteiligung gilt bei einer Finanzhilfe nach § 7 gleichermaßen für die Krankenkasse, die bei Gewährung der Finanzhilfe die bedrohte Krankenkasse aufnimmt.
(2) Die bedrohte Krankenkasse wird zu der Finanzierung des Hilfebetrages nicht herangezogen.
(3) 1 Der GKV-Spitzenverband erhebt die nach Leistungsfähigkeit differenzierte Umlage (Umlage) gegenüber den Krankenkassen durch Umlagebescheide. 2 Dabei wird die Umlage gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich nur mit einem Umlagebescheid im Ganzen erhoben und geltend gemacht. 3 Der Grundlagenbescheid enthält die Zahlungstermine gemäß Absatz 4 bis 6.
(4) 1 Zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen nimmt der GKV-Spitzenverband ein unverzinsliches Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 SGB V bis maximal zur nach § 164 Absatz 3 Satz 4 SGB V zulässigen Höhe von 350 Mio. EUR auf. 2 Überschreitet dabei der zum Monatsende aufgenommene Darlehensbetrag für den Finanzhilfefall 50 Mio. EUR, erhebt der GKV-Spitzenverband die Umlage zur Rückzahlung des Darlehens gemäß § 167 Absatz 6 Satz 4 SGB V bis zum Ende des übernächsten Monats. 3 Die Umlage zur Rückzahlung eines bis zum 31. 12. eines Jahres noch nicht getilgten Darlehensbetrages erhebt der GKV-Spitzenverband bis Ende Februar des Folgejahres. 4 Der Umlagebescheid enthält sowohl die Höhe der Teilzahlungen als auch die jeweiligen festen Zahlungstermine.
(5) 1 Übersteigen Finanzhilfebeträge die zulässige jährliche Obergrenze der Darlehensaufnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 350 Mio. EUR, erhebt der GKV-Spitzenverband überschießende Beträge direkt bei den Krankenkassen. 2 Einen ohne die Zwischenfinanzierung nach Absatz 4 erhobenen Umlagebetrag kann der GKV-Spitzenverband zur Schonung der Liquidität der Krankenkassen auch in Raten einfordern. 3 In diesem Fall enthält der Umlagebescheid für diesen Betrag sowohl die Höhe der jeweiligen Teilzahlungen als auch die jeweiligen festen Zahlungstermine. 4 Die Höhe von Umlagebeträgen nach Absatz 4 und 5 wird unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Aufteilung bestehenden Leistungsfähigkeit festgelegt (§ 13 Absatz 2) und den Krankenkassen spätestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin mitgeteilt.
(6) 1 Im Fall der mehrjährigen Auszahlung des Hilfebetrages (§ 3 Absatz 2 Satz 5) erlässt der GKV-Spitzenverband einen Grundlagenbescheid, mit dem die Krankenkassen jeweils dem Grunde nach zur Zahlung der Umlage verpflichtet werden. 2 Der Grundlagenbescheid enthält die Zahlungstermine. 3 Die Höhe des zu den Zahlungsterminen fälligen Umlagebetrages wird jeweils unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Aufteilung bestehenden Leistungsfähigkeit festgelegt (§ 13 Absatz 3). 4 Die nach Satz 3 festgelegte Umlagehöhe wird den Krankenkassen spätestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin mitgeteilt. 5 Mit dem Grundlagenbescheid kann bereits die erste Teilzahlung geltend gemacht werden. 6 Für die erste Teilzahlung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(7) 1 Der in den Umlagebescheiden (Absatz 3) festgelegte Finanzierungsplan (Absatz 3 Satz 3) kann sowohl hinsichtlich der Zahlungstermine als auch hinsichtlich der Teilbeträge geändert werden. 2 Gleiches gilt für die im Grundlagenbescheid (Absatz 6) festgelegten Zahlungstermine.
(8) 1 Die auf die einzelne Krankenkasse entfallende Umlage ist innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Umlagebescheides an den GKV-Spitzenverband zu überweisen. 2 Bei Teilzahlungen (Absätze 4 und 5) und bei der mehrjährigen Auszahlung des Hilfebetrages (Absatz 6) ergibt sich die Fälligkeit aus den im Grundlagenbescheid (Absatz 3) angegebenen Zahlungsterminen. 3 Bei einer Änderung nach Absatz 7 sind die dann festgelegten Zahlungstermine maßgeblich. 4 Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung als erfolgt. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Satz 1) bzw. der Zahlungstermine (Satz 2 und 3) ist die Krankenkasse in Verzug. 6 Sie hat dem GKV-Spitzenverband dann insbesondere die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch entstehen, dass er den nicht bezahlten Anteil an der Umlage zwischenfinanziert, um die fristgerechte Tilgung gegenüber dem Gesundheitsfonds oder die fristgerechte Auszahlung einer finanziellen Hilfe im Falle des Absatz 5 zu gewährleisten. 7 Es werden keine Verzugszinsen berechnet.
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