Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des KHSG zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege [RS 2016/03]
Ziff. 2.2. RS 2016/03, Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V
(1) Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch dann, wenn Versicherten die Weiterführung des Haushalts — zu ihrer eigenen Versorgung — wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von 4 Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. In diesen Fällen ist neben der Versorgung des Versicherten auch die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung des Kindes anspruchsauslösend. Bei dem Versicherten darf jedoch keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegen (Näheres siehe Ziff. 2.2.1.4.).
(2) Die Regelung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem erweiterten Anspruch nach § 37 Absatz 1a SGB V, der in demselben Versorgungskontext eine Anspruchsergänzung der häuslichen Krankenpflege hinsichtlich Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vorsieht.
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