Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 Zul-RL
§ 4 Zul-RL, Mitteilung der tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen
(1) 1 Die tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 3a SGB XI hat jährlich bis zum Ablauf des 31. 8. den Landesverbänden der Pflegekassen nach § 72 Absatz 3e SGB XI mitzuteilen, an welches Tarifvertragswerk oder welche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden ist. 2 Sofern sich die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen auf mehrere Tarifverträge erstrecken, sind alle Tarifverträge desselben Tarifvertragswerks zu melden.
(2) 1 Der Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu entnehmen:
- 1. allgemeine Angaben zur Pflegeeinrichtung (Name, Adresse, Bundesland, Kontaktperson, Kontaktdaten, Institutionskennzeichen, Name des Einrichtungsträgers, Form der Trägerschaft, Versorgungsart),
- 2. Name des Tarifvertrags bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen,
- 3. Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband/Dienstgeberverband, tarifzuständige Gewerkschaft) bzw. zuständige Arbeitsrechtliche Kommission,
- 4. Typus (Haus-/Unternehmenstarifvertrag, Flächentarifvertrag/Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, Notlagen-/Sanierungs-/Zukunftssicherungstarifvertrag),
- 5. Angabe, ob eine Nachbindung des Tarifvertrags nach § 3 Absatz 3 TVG besteht,
- 6. räumlicher Geltungsbereich (insbesondere bundesweit, Bundesland, Region),
- 7. Laufzeit der aktuellen Entgelttabelle (Laufzeitbeginn und -ende) oder des Tarifvertrags, falls für die aktuelle Entgelttabelle keine eigenständige Laufzeit vorgesehen ist. Besteht ein Tarifvertragswerk aus mehreren Bestandteilen und weichen diese hinsichtlich ihrer Laufzeit voneinander ab, ist hier die Laufzeit des für die Entlohnung maßgeblichen Bestandteils (z. B. Entgelttarifvertrag) anzugeben,
- 8. rechtsverbindliche Erklärung, dass sich der Tarifvertrag/die Tarifverträge bzw. die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen fachlich auf alle Beschäftigten in der Pflege und Betreuung der Pflegeeinrichtung erstrecken.
- 9. Summe der Vollzeitäquivalente (VZÄ; kaufmännisch gerundet mit einer Nachkommastelle) in der jeweiligen Qualifikationsgruppe, die überwiegend in der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen eingesetzt werden (mindestens 50 % der vertraglich vereinbarten Tätigkeit) und die bereits am 1. 7. des Jahres beschäftigt waren,
- a) Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung,
- b) Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung,
- c) Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens 3-jähriger Berufsausbildung.
- Die verantwortliche Pflegefachperson und ihre Stellvertretung sowie Auszubildende in der Pflege bleiben bei der Aufteilung und der Ermittlung der VZÄ unberücksichtigt.
- 10. Angabe der einzelnen tarifvertraglich bzw. in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten Bestandteile der Entlohnung (jeweils kaufmännisch gerundet auf den vollen Betrag ohne Nachkommastellen in Euro), jeweils Angabe des Durchschnittswerts bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung für die in Nummer 9 genannten Qualifikationsgruppen:
- a) monatliches Grundgehalt gemäß Entgelttabelle 1 ; maßgebend sind die tariflichen Ansprüche entsprechend der tatsächlichen Eingruppierung der Beschäftigten der Pflegeeinrichtung in die Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen des jeweiligen Tarifvertragswerks bei einer Vollzeitbeschäftigung,
- b) regelmäßige Jahressonderzahlungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld (Summe der Sonderzahlungen im Jahr),
- c) regelmäßige und fixe vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers im Monat,
- d) regelmäßige und fixe pflegetypische Zulagen 2 ; Summe der durchschnittlichen Monatsbeträge,
- e) der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, der zum 1. 8. des Jahres auf Grundlage des Tarifvertragswerks bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen tatsächlich gezahlt wurde. Hierbei wird die durchschnittlich für einen Monat gezahlte Entlohnung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verstanden, die sich aus den zum 1. 8. des Jahres aktuellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt.
- Bei den Entlohnungsbestandteilen nach Satz 1 Buchstaben a bis d ist der jeweilige Anspruch aus dem Tarifvertragswerk bzw. aus den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bei einer Vollzeitbeschäftigung und nicht die tatsächliche Bezahlung maßgebend.
- 11. Angabe der einzelnen zum Stichtag 1. 8. des Jahres geltenden tarifvertraglich bzw. in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten variablen pflegetypischen Zuschläge auf das Grundgehalt (Zuschlag auf den Stundenlohn in Prozent; kaufmännisch gerundet auf den vollen Betrag ohne Nachkommastellen) für:
- a) Nachtarbeit,
- b) Sonntagsarbeit,
- c) Feiertagsarbeit (jeweils mit und ohne Freizeitausgleich),
- 12. tarifvertraglich bzw. in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in Stunden (kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle),
- 13. rechtsverbindliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben zu den Nummern 1 bis 12.
(3) 1 Der Mitteilung nach Absatz 1 ist die jeweils am 1. 8. des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertragswerks oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen, sofern diese nicht bereits in der aktuell geltenden Fassung bei der die Mitteilung entgegennehmenden Stelle vorliegt. 2 Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertragswerks oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen (z. B. Laufzeitänderung, Entlohnungserhöhung, Kündigung) ein, hat die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen (Änderungsmitteilung) und die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertragswerks oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.
(4) Pflegeeinrichtungen, die neu zugelassen werden, haben die Mitteilung nach Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Nummern 1 bis 8 unverzüglich vorzunehmen.
(5) 1 Sofern sich Änderungen zu Absatz 1 oder Absatz 2 Nummern 1 bis 8 ergeben, hat die Pflegeeinrichtung dies gemäß § 72 Absatz 3d SGB XI unverzüglich den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen und die Richtigkeit der Angaben in der Änderung rechtsverbindlich entsprechend Absatz 2 Nummer 13 zu erklären. 2 Sofern sich die Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ergeben, ist der Versorgungsvertrag entsprechend anzupassen.
(6) Sofern sich Änderungen zum Absatz 2 Nummern 9 bis 12 ergeben, hat die Pflegeeinrichtung dies gemäß § 72 Absatz 3e SGB XI spätestens bis zum 31. 8. des laufenden Jahres mitzuteilen.
(7) Sofern die Voraussetzungen der Tarifbindung oder der Bindung an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nach § 2 Absätze 2, 3, 5 oder 6 für die Pflegeeinrichtung nicht mehr vorliegen, ist das Verfahren nach § 5 anzuwenden.
(8) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen prüfen die Zulassungsvoraussetzung nach § 72 Absatz 3a SGB XI, wenn sich im Verfahren nach § 3 Nachweis-RL oder aus anderen Sachverhalten Anhaltspunkte ergeben, die eine Prüfung erforderlich machen. 2 In diesem Fall ist das Verfahren nach den Nachweis-RL sinngemäß anzuwenden. 3 Dabei sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nachweis-RL pseudonymisierte Unterlagen vorzulegen. 4 Ergänzend sind den Landesverbänden der Pflegekassen auf Verlangen weitere Unterlagen von der Pflegeeinrichtung vorzulegen, die belegen, dass eine Bindung an ein Tarifvertragswerk oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen vorliegt, wie beispielsweise ein aktueller Auszug aus dem Landestarifregister oder eine aktuelle Bestätigung über eine Vollmitgliedschaft bei dem tarifschließenden Arbeitgeberverband.
1 Sollte das Tarifvertragswerk oder die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen keine Entgelttabelle mit monatlichen Grundgehältern enthalten, sind diese auf Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu berechnen.
2 Pflege- und Geriatriezulagen, Schicht- und Wechselschichtzulagen für ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit, Erschwerniszulagen, Stellenzulagen o. ä.
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