Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SRVwV
§ 34 SRVwV, Bewertung
(1) 1 Anschaffungskosten (§ 11 Absatz 1 SVRV) sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. 2 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie im Falle von Gebäuden, technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung die nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen. 3 Die beim Erwerb von Wertpapieren anfallenden Stückzinsen sind keine Anschaffungskosten, sondern Mindereinnahmen bei den Erträgen aus Zinsen.
Satz 2 geändert durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
(2) 1 Herstellungskosten (§ 11 Absatz 1 SVRV) sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung und Erweiterung eines Vermögensgegenstandes entstehen. 2 Zu den Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung und damit einhergehenden erheblichen Werterhöhung von Gebäuden, technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung führen.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
(3) 1 Eine erhebliche Werterhöhung (§ 11 Absatz 2 SVRV) ist bei Grundstücken und Gebäuden gegeben, wenn die Kosten der Maßnahme den Wert von 561 000 EUR (Stand Haushaltsjahr 2023) übersteigen. 2 Liegen die Kosten der Maßnahme unter einem Wert von 37 400 EUR (Stand Haushaltsjahr 2023), so sind sie unerheblich. 3 Liegen die Kosten der Maßnahme zwischen den in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerten, liegt eine erhebliche Werterhöhung dann vor, wenn die Kosten der Maßnahme 0,5 % der mit dem Baukostenindex fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstückseinheit übersteigen. 4 Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte verändern sich für künftige Haushaltsjahre in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das BMAS jährlich bekannt gibt. 5 Die fortgeschriebenen Werte sind kaufmännisch auf volle 100 zu runden.
Absatz 3 neugefasst durch VwV vom 21. 4. 2023 (BAnz. AT 28. 4. 2023 B3).
(4) Eine erhebliche Werterhöhung (§ 11 Absatz 2 SVRV) von technischen Anlagen nach § 11 Absatz 5 SVRV sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung ist nur anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.
Absatz 5 eingefügt durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45), bisherige Absätze 5 bis 8 wurden Absätze 6 bis 8 und 10.
(5) 1 Eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung nach § 11 Absatz 4 SVRV ist bei Grundstücken und Gebäuden insbesondere dann anzunehmen, wenn der in Absatz 3 Satz 1 genannte Wert für eine Maßnahme zur Beseitigung der Wertminderung überschritten würde. 2 Eine erhebliche Wertminderung ist bei technischen Anlagen sowie bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 SVRV dauerhaft gegeben; wenn eine erhebliche dauerhafte Verschlechterung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit anzunehmen ist.
Satz 1 geändert durch VwV vom 21. 4. 2023 (BAnz. AT 28. 4. 2023 B3).
(6) 1 Abschreibungen (§ 11 Absatz 3 SVRV) sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich erheblicher Werterhöhungen mindestens einmal jährlich zu berechnen. 2 Der Sammelposten nach § 11 Absatz 1a SVRV ist Im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 (Geschäfts-)Jahren mit jeweils 1/5 aufzulösen. 3 Der Wert des Sammelpostens wird durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst.
Satz 3 angefügt durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
(7) Abschreibungen für Gebäude sind auch im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung und im Jahr der Veräußerung entsprechend der Nutzungsdauer zu berechnen.
(8) 1 Abschreibungen für technische Anlagen nach § 11 Absatz 5 SVRV sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die kein Sammelposten nach § 11 Absatz 1a SVRV zu bilden ist, sind auch im Jahr der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme und im Jahr der Veräußerung entsprechend der Nutzungsdauer zu berechnen. 2 Beginnt die Nutzung im ersten Kalenderhalbjahr so ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung in Ansatz zu bringen; beginnt die Nutzung im 2. Halbjahr, so ist der halbe Jahresbetrag in Ansatz zu bringen. 3 Entsprechendes gilt bei der Veräußerung.
Satz 1 geändert durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105).
(9) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer dauerhaften erheblichen Wertminderung vorzunehmen.
Absatz 9 eingefügt durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
Absatz 10 eingefügt durch VwV vom 19. 1. 2015 (BAnz. AT 23. 1. 2015 B9), bisheriger Absatz 10 wurde Absatz 11.
(10) 1 Zu den Herstellungskosten selbst erstellter Software zählen die bei der Neu- oder Weiterentwicklung anfallenden Aufwendungen bei der Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen. 2 Nicht zu den Herstellungskosten selbst erstellter Software gehören Aufwendungen für Forschung. 3 Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. 4 Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen. 5 Grundlage für die Ermittlung der Herstellungskosten sind die auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Kosten. 6 Sofern keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, werden die Herstellungskosten anhand der geleisteten Arbeitsstunden und der jeweils gültigen Personalkostensätze für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des BMF errechnet. 7 Die Herstellungskosten nach Satz 1 dürfen erst von dem Zeitpunkt an aktiviert werden, in dem die Aktivierungsvoraussetzungen vorliegen.
(11) Nähere Einzelheiten zu den Absätzen 3 bis 10 sind in den Kontenrahmen zu regeln.
Absatz 11 geändert durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45) und VwV vom 19. 1. 2015 (BAnz. AT 23. 1. 2015 B9).
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