Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.3.4.1. RS 2016/07
Ziff. A.3.4.1. RS 2016/07, Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI als zur Berufsausbildung Beschäftigte.
(2) Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit dagegen ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht grundsätzlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, geht diese unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 7 Satz 1 SGB V der Versicherungspflicht als Praktikant vor.
(3) Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als 2 Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als 2 Wochen in das Studium hineinragt, ist — rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns — eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.
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