Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 270 UmwG
§ 270 UmwG, Abfindungsangebot
(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Absatz 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des 3. Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefasst worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) 1 Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. 2 § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
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