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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 VVG
§ 8 VVG, Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) 1 Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. 2 Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-InfoV mitzuteilen sind, und
- 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666).
Satz 2 eingefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.
(3) 1 Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
- 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c BGB,
- 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c BGB,
- 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.
(4) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. 2 Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 von dem Muster abweichen. 3 Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1666).
(5) Das BMJ wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und im Benehmen mit dem BMUV durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-InfoV anzupassen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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