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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.5.2. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.5.2. RS 2019/12, Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit
(1) Aufgrund der Abkommen mit Nordmazedonien, der Türkei und Tunesien können Zeiten einer Krankenversicherung bei einem ausländischen Träger auf die Vorversicherungszeit des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V angerechnet werden. Dabei sind folgende Unterschiede zu beachten:
- - In Bezug auf Nordmazedonien können dort zurückgelegte Versicherungszeiten nur dann angerechnet werden, wenn auch deutsche Versicherungszeiten innerhalb der 2. Hälfte der Rahmenfrist vorliegen (sog. Zusammenrechnung). Eine Anrechnung von in Nordmazedonien zurückgelegten Zeiten ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Rentners möglich.
- - In Bezug auf die Türkei und Tunesien können dort zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Erfüllung der Vorversicherungszeit berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass ggf. alleine türkische oder tunesische Versicherungszeiten für die Vorversicherungszeit herangezogen werden können. Bei der Anrechnung von in der Türkei und in Tunesien zurückgelegten Zeiten ist jedoch zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Rentners von Bedeutung.
(2) Zu beachten ist, dass bei Anwendung der Abkommen eine multilaterale Vertragsanwendung (d. h. die Zusammenrechnung insgesamt von deutschen mit Versicherungszeiten mehrerer ausländischer Abkommensstaaten) nicht zulässig ist. Wurden in mehreren Abkommensstaaten Zeiten zurückgelegt, können neben den deutschen Zeiten auch nur die Zeiten aus einem Abkommensstaat für die Vorversicherungszeit berücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist ebenfalls die gleichzeitige Anrechnung von Zeiten aus Staaten, für die EG-Recht gilt (A.I.3.3.5.1), mit solchen Zeiten, die in einem Abkommensstaat zurückgelegt wurden. Bezogen auf die genannten bilateralen Abkommen bedeutet dies, dass jeweils nur deutsche und mazedonische, deutsche und tunesische oder deutsche und türkische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.
Beispiel:
Der Rentenberechtigte/-antragsteller ist Deutscher und wohnt in Deutschland. Als grundsätzlich anrechenbare Versicherungszeiten hat er neben Versicherungszeiten in Deutschland (120 Monate) auch solche in Nordmazedonien (60 Monate) und Tunesien (80 Monate) zurückgelegt. Es ist sowohl das deutsch-mazedonische als auch das deutsch-tunesische Sozialversicherungsabkommen anwendbar.
Ergebnis:
Beide Abkommen sehen zwar die Zusammenrechnung mit deutschen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V vor. Dies führt jedoch nicht dazu, dass hierbei insgesamt die deutschen, mazedonischen und tunesischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind.
Für die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V dürfen nur deutsche und mazedonische Versicherungszeiten (180 Monate) oder deutsche und tunesische Versicherungszeiten (200 Monate) zusammengerechnet werden.
Durch das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung können insgesamt nur 200 Monate (zugunsten des Betroffenen) berücksichtigt werden.
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