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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.6.3. RS 2020/03
Ziff. 1.1.6.3. RS 2020/03, Familiäre und persönliche Gründe
(1) Familiäre Gründe sind z. B. Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studenten erforderlich war. Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um den Zeitraum möglich, um den eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war. Auch bei eigener Erkrankung oder Behinderung des Studenten kann eine Verlängerung anerkannt werden, sofern dadurch eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war.
(2) Persönliche Gründe können sein:
- - Erkrankung
- Diese ist nur dann anzuerkennen, wenn sie durchgehend über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten bestanden hat. Dabei muss die Krankheit grundsätzlich in einer Form und Schwere vorliegen, die die Aufnahme des Studiums oder die Fortführung des Studiums unmöglich macht. Dies setzt in der Regel eine Dauerhaftigkeit der Erkrankung voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Die Erkrankung und deren Dauer sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
- - Behinderung
- Eine Verlängerung der Versicherungspflicht ist um längstens 7 Semester möglich, sofern es sich um eine nachgewiesene dauernd das Studium beeinträchtigende Behinderung handelt. Die Behinderung kann z. B. durch ein ärztliches Attest oder einen Nachweis des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung belegt werden. Dabei müssen die Nachweise bzw. Bescheinigungen erkennen lassen, dass die Behinderung eine Ausübung des Studiums verhindert bzw. verzögert hat.
- - Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung
- Eine Verlängerung der Versicherungspflicht ist unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens 6 Semester möglich (vgl. Niederschrift zu Punkt 2 der Beitragsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen am 11. 2. 1992).
- - Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
- Die Altersgrenze wird um die Zeit der Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen lediglich um die Zeit der Semester hinausgeschoben, für die der Nachweis einer erfolglosen Bewerbung erbracht wird oder soweit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30. 9. 1992 — 12 RK 50/91 —, USK 92116). Grundsätzlich ist eine Bescheinigung der Hochschule bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung über die Nichtzulassung vorzulegen.
- - Gesetzliche Dienstpflicht (Wehr- und Zivildienst) und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat
- Die Altersgrenze wird um die Dauer der Dienstverpflichtung verlängert.
- Bei einer Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als 3 Jahren ist jedoch eine Verlängerung der Krankenversicherungspflicht nicht mehr möglich; diese Bewertung ist angelehnt an die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BKGG.
- Der Surrogatdienst (als Ersatzdienst anstelle des Wehr- oder Zivildienstes) ist längstens bis zu der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer des Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des Zivildienstes als Verlängerungstatbestand anzuerkennen. In Betracht kommen
- - Gesetzlich geregelte Freiwilligendienste
- Wird vor Beginn des Studiums einer der nachfolgend aufgeführten Freiwilligendienste geleistet, wird die Altersgrenze um die tatsächliche Dauer des Dienstes, höchstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, verlängert. In Betracht kommen
- - Freiwilliger Wehrdienst (FWD) nach § 58b SG,
- - Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem BFDG,
- - Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) nach dem JFDG,
- - Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) nach dem JFDG,
- - vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. internationaler Jugendfreiwilligendienst),
- - Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG.
- Der Nachweis ist durch geeignete Unterlagen zu führen.
- - Betreuung Familienangehöriger mit Behinderung
- Eine Verlängerung der Versicherungspflicht ist für die Zeit anzuerkennen, für die das Studium nicht ausgeübt werden konnte.
- - Mitarbeit in den Gremien der Hochschulen
- Die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes, in einem satzungsmäßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums ist als Verlängerungstatbestand anzuerkennen, soweit die Teilnahme am Studium regelmäßig einschränkt wird. Grundsätzlich ist eine entsprechende Bescheinigung von der Hochschule vorzulegen. Für die Dauer der Verlängerung können die von den Ämtern für Ausbildungsförderung ermittelten Semesterzahlen, die als Studienzeitverzögerung für die Leistungen nach dem BAföG anerkannt werden, herangezogen werden. Diese Anzahl der Semester ist durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule zu belegen.
(3) Bei einer Verlängerung der Versicherungspflicht wegen Anerkennung von Hinderungsgründen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende. Auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.2.1 wird verwiesen.
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