Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Die Beiträge aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen und auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Vorab hat der Arbeitgeber jeder Einzugsstelle einen Beitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.
Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.
Siehe auch Fälligkeit der Beiträge
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service