Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 KVLG 1989
§ 38 KVLG 1989, Festsetzung der Beiträge
(1) 1 Die Beiträge für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, dass sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. 2 Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuss und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.
Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. 2 Muss die Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.
Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). 2 Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Mio. EUR, im Jahr 2020 71 Mio. EUR, im Jahr 2021 65 Mio. EUR und im Jahr 2022 59 Mio. EUR. 3 Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2023 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. 4 Das BMEL macht ab dem Jahr 2022 die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. 8. eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt 1 .
Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 neugefasst und Satz 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
1 Veränderungsrate für den Solidarzuschlag für das Jahr 2024: 4,29 v. H. ; Solidarzuschlag für das Jahr 2024: 60 066 659,82 EUR (vgl. Bekanntmachung vom 14. 7. 2023 (BAnz. AT 28. 7. 2023 B3)).
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