Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 VersAusglG
§ 32 VersAusglG, Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 SGB VI führt,
- 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- 4. der Alterssicherung der Landwirte,
- 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
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