Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KFE-RL
§ 6 KFE-RL, Klinische Untersuchungen
(1) Die klinische Untersuchung umfasst in Abhängigkeit vom Lebensalter der Versicherten folgende Leistungen:
- a) Ab dem Alter von 20 Jahren
- - gezielte Anamnese
- - Inspektion der genitalen Hautregion
- - bimanuelle gynäkologische Untersuchung
- - Spiegeleinstellung der Portio
- - Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
- b) Zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren
- - Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung
- - Inspektion der entsprechenden Hautregion
(2) Wird eine klinische Untersuchung nach der oKFE-RL in Anspruch genommen, besteht in dem Kalenderjahr, in dem die Untersuchung erfolgt ist, kein Anspruch auf eine solche nach der KFE-RL.
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