Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 BetrVG
§ 50 BetrVG, Zuständigkeit
(1) 1 Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. 2 Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) 1 Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2 Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3 § 27 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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