Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 67 EGHGB
Artikel 67 EGHGB
(1) 1 Soweit aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. 12. 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15 anzusammeln. 2 Ist aufgrund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. 12. 2024 wieder zugeführt werden müsste. 3 Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. 4 Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute im Sinn des § 340 HGB, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des § 341 HGB, eingetragene Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des § 264a HGB die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang angeben.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(3) 1 Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. 1. 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 HGB, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Absatz 3, § 273 HGB oder Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Absatz 1 Satz 2 HGB in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 HGB auch teilweise, beibehalten werden. 2 Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, ist der Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung nach § 249 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 HGB in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung im letzten vor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.
(4) 1 Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 3, § 253 Absatz 4 HGB oder nach den §§ 254, 279 Absatz 2 HGB in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1. 1. 2010 begonnen haben, können unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. 2 Wird von dem Wahlrecht nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen; dies gilt nicht für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1. 1. 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind.
(5) 1 Ist im Jahresabschluss für ein vor dem 1. 1. 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung gebildet worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. 2 Ist im Konzernabschluss für ein vor dem 1. 1. 2010 beginnendes Geschäftsjahr eine Kapitalkonsolidierung gemäß § 302 HGB in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung vorgenommen worden, so darf diese unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. 5. 2009 geltenden Fassung beibehalten werden.
(6) 1 Aufwendungen oder Erträge aus der erstmaligen Anwendung der §§ 274, 306 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. 2 Werden Beträge nach Absatz 1 Satz 3, nach Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 2 unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet, sind daraus nach den §§ 274, 306 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes entstehende Aufwendungen und Erträge ebenfalls unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.
(7) (weggefallen)
(8) 1 Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind § 252 Absatz 1 Nummer 6, § 265 Absatz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 3 und § 313 Absatz 1 Nummer 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. 2 Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung nicht angepasst zu werden; hierauf ist im Anhang und Konzernanhang hinzuweisen.
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