Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 GewO
§ 7 GewO, Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 7 neugefasst durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(1) 1 Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2 Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) 1 In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
- 1. Name,
- 2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3. Vorname,
- 4. Geburtstag,
- 5. Geburtsort,
- 6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7. Meldeanschriften der letzten 5 Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
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