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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 316 HGB
§ 316 HGB, Pflicht zur Prüfung
(1) 1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Absatz 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2 Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
(2) 1 Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2 Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) 1 Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. 2 Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.
Satz 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).
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