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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 594 HGB
§ 594 HGB, Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2) 1 Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. 2 Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. 3 Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. 4 § 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. 2 § 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. 2 Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. 2 Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. 3 Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
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