Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 KHG
§ 3 KHG, Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1. (weggefallen)
- 2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
- 3. Polizeikrankenhäuser,
- 4. Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).
Nummer 4 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
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