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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17a KHG
§ 17a KHG, Finanzierung von Ausbildungskosten
§ 17a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014), neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412). Überschrift neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(1) 1 Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis n genannten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die Ausbildungsvergütungen für die in § 2 Nummer 1a genannten Berufe und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten); der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbildungskosten ist in Abzug zu bringen. 2 Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach den Satz 3 nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren. 3 Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die im in § 2 Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der Pflegehilfe und -assistenz ausgebildet werden, nach dem ersten Jahr ihrer Ausbildung im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des PflBG anzurechnen. 4 Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1 gehören auch die Vergütungen der Hebammenstudierenden nach § 34 Absatz 1 HebG. 5 Zu den Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehören auch die Kosten der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden durch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HebG.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2768). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581). Satz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759).
(2) 1 Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schließen
- 1. die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;
- 2. die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) 1 Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden; § 11 Absatz 2 KHEntgG gilt entsprechend. 2 Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 HebG für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich sind, umfasst das Ausbildungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a Absatz 1e SGB V vereinbarten Pauschalen. 3 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze fest. 4 Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken und wird in seiner Entwicklung nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG begrenzt. 5 Die für den Vereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen. 6 Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 4b zu berücksichtigen. 7 Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. 8 Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an die Richtwerte oder im Falle des Satzes 7 eine Angleichung der Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu berücksichtigen. 9 Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde anzustreben. 10 Die Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden. 11 Soweit eine Ausbildungsstätte in der Region erforderlich ist, z. B. weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge gezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 in Verb. mit § 5 Absatz 2 KHEntgG entsprechend anzuwenden. 12 Weicht am Ende des Vereinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5 und den verbleibenden Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbildungsbudget ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig über das Ausbildungsbudget des nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 13 Steht bei der Verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berücksichtigen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759), bisherige Sätze 2 bis 12 wurden Sätze 3 bis 13. Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 3 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759). Satz 4 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 5 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581). Sätze 6 und 7 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 8 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759). Satz 11 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
(4a) Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweise und Begründungen insbesondere über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze, die Ausbildungskosten und für die Vereinbarung von Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu erteilen.
Absatz 4a neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
(4b) 1 Als Zielwert für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach Absatz 3 Satz 7 ermitteln die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 jährlich für die einzelnen Berufe nach § 2 Nummer 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die sonstigen Ausbildungskosten und vereinbaren für das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Berücksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. 2 Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c KHEntgG und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbildungsstätten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwerten. 3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das BMG das Verfahren oder die Richtwerte durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Absatz 7 vorgeben. 4 Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759). Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(5) 1 Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene
- 1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),
- 2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird,
- 3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Zahlungen der Krankenhäuser mit einem Zinssatz von 8 v. H. über dem Basiszins nach § 247 Absatz 1 BGB.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 6 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(6) 1 Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt. 2 Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungsbudgets abweicht. 3 Die sich aus dieser Abweichung ergebende Veränderung des Ausbildungszuschlags und damit die entsprechende Höhe des krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart. 4 Alle Krankenhäuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds abzuführen; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 einzuhalten. 5 Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429).
(7) 1 Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. 2 Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und über die zweckgebundene Verwendung der Mittel vorzulegen.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429).
(8) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 innerhalb von 6 Wochen. 2 Die Genehmigung der Vereinbarung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 3 Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 4 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 8 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
(9) 1 Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zustande, werden die Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 durch einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt wird. 2 Ist zu Beginn des Kalenderjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr vereinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2 und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 KHEntgG ist entsprechend anzuwenden. 3 Um Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu vermeiden, werden für diesen Fall die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern und Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein Ausgleichsfonds nicht zustande gekommen ist.
Absatz 9 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
(10) 1 Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 nichts anderes vereinbaren. 2 Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbildenden Krankenhäusern der Zuschlag nach Absatz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen. 3 Der Erhöhungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus.
Absatz 10 gestrichen durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 10. Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429).
(11) Für ausbildende Krankenhäuser, die der BPflV unterliegen, gilt § 21 KHEntgG mit der Maßgabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c zu übermitteln sind.
Bisheriger Absatz 9 wurde Absatz 11 durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Absatz 11 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461).
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