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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 OWiG
§ 66 OWiG, Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
- 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- 4. die Beweismittel,
- 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
- 1. den Hinweis, dass
- a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
- b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
- 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
- a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
- b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
- 3. die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
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