Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 OWiG
§ 104 OWiG, Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
- 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
- 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
- 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 zu treffen ist,
- 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Absatz 2 zu treffen ist.
(2) 1 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2 Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
- 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
- 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Absatz 1 Nummer 2),
- 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 99 Absatz 2;
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