Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107 OWiG
§ 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
(1) 1 Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemisst sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. 2 Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemisst. 3 Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße 5 v. H. des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 EUR und höchstens 7 500 EUR.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a StVG eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 EUR.
(3) Als Auslagen werden erhoben
- 1. Entgelte für Telegramme;
- 2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 EUR;
- 3. (weggefallen)
- 4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;
- 5. nach dem JVEG zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Absatz 1 GVG), sowie für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 JGG entstanden sind, werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Absatz 2 Satz 1 StPO erhoben;
- 6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
- a) die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz),
- b) die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen,
- c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer von 0,30 EUR;
- sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt;
- 7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
- 8. Auslagen für die Beförderung von Personen;
- 9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge;
- 10. an Dritte zu zahlende Beträge für
- a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
- b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
- c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
- 11. Kosten einer Erzwingungshaft;
- 12. nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des KonsG und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 BGebG im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge;
- 13. Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
- 14. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
Nummer 12 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666).
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlass, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 21 VwKostG vom 23. 6. 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. 8. 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(5) 1 Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben. 2 Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.
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