§ 2 SchwarzArbG, Prüfungsaufgaben
(1) 1 Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
- 1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden oder wurden,
- 2. aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- 3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- 4. Ausländer und Ausländerinnen
- 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG ver- oder entliehen werden oder wurden,
Buchstabe a geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
- b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b AÜG ver- oder entliehen werden oder wurden oder
Buchstabe b geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
- c) entgegen § 6a Absatz 2 in Verb. mit § 6a Absatz 3 GSA Fleisch ver- oder entliehen werden oder wurden,
Buchstabe c angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
- 6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG und des § 8 Absatz 5 AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 AÜG eingehalten werden oder wurden,
- 7. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
Nummer 7 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
- 8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
Nummer 8 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
- 9. entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 GSA Fleisch
- a) ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
- b) die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
- c) Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
2 Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind.
3 Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
(2) 1 Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. 2 Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. 3 Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. 4 Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- 1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) erworben wurde,
- 2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(4) 1 Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- 1. den Finanzbehörden,
- 2. der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
- 3. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- 4. den Einzugsstellen (§ 28i SGB IV),
- 5. den Trägern der Rentenversicherung,
- 6. den Trägern der Unfallversicherung,
- 7. den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem SGB II sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 SGB II,
Nummer 7 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
- 8. den nach dem AsylbLG zuständigen Behörden,
- 9. den in § 71 Absatz 1 bis 3 AufenthG genannten Behörden,
- 10. dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
Nummer 10 geändert durch G vom 2. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56).
- 11. den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden,
- 12. den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
- 13. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 14. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
- 15. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
- 16. den nach § 14 GewO für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
- 17. den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
- 18. den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 ProstSchG und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 ProstSchG zuständigen Behörden,
- 19. den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO zuständigen Behörden und
- 20. den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 TVG.
2 Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
3 Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt.
4 Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.