Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SGB I
§ 45 SGB I, Verjährung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(3) 1 Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 2 Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450).
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