Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48a SGB III
§ 48a SGB III, Berufsorientierungspraktikum
§ 48a eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1. die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2. keine Schule besuchen und
- 3. bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2) 1 Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2 Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3 Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
- 1. eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
- 2. eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.
(3) 1 Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
- 1. für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
- 2. für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
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