Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 SGB III
§ 82 SGB III, Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 82 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(1) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- 2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens 2 Jahre zurückliegt,
- 3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
- 4. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
- 5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024), bisheriger Satz 5 wurde Satz 2.
(2) 1 Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. 2 Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,
- 1. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 %,
- 2. 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 %
Nummer 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 2 neugefasst und Nummer 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
- 1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX ist.
Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(3) 1 Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. 2 Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. 3 Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 4 Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit
- 1. weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 %,
- 2. mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 %,
- 3. 500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 %
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Absätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Absätze 4 und 5 wurden Absätze 6 und 7.
(4) 1 Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um 5 Prozentpunkte. 2 Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024), bisherige Absätze 6 bis 9 wurden Absätze 5 bis 8.
(5) 1 Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn
- 1. der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und
- 2. diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(6) 1 § 81 Absatz 4 findet Anwendung. 2 Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. 3 Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen,
- 1. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- a) nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25,
- b) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
- c) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- 2. im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns.
Satz 3 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(7) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen.
(8) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. 7. 2024 ausgeschlossen.
Absatz 8 angefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).
(9) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.
Absatz 9 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
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