Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 123 SGB III
§ 123 SGB III, Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
1 Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG 1 ,
- 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 EUR monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
- 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG 2 ; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (1. 8. 2024).
§ 123 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522).
1 Monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG ab 1. 8. 2024: 501 EUR.
2 Monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG ab 1. 8. 2024: 822 EUR.
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