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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 178 SGB III
§ 178 SGB III, Trägerzulassung
§ 178 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
- 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
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