Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 351 SGB III
§ 351 SGB III, Beitragserstattung
(1) 1 Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Absatz 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. 2 § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
- 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
- 2. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602).
Nummer 2 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710), bisherige Nummer 3 wurde Nummer 2.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Zu § 351 siehe BeiVerGs; RS 1997/01 Ziff. A.III.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service