Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 354 SGB III
§ 354 SGB III, Grundsatz
1 Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. 2 Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.
§ 354 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1790). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Zu § 354 siehe RS 2007/06.
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