Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 SGB IV
§ 7 SGB IV, Beschäftigung
(1) 1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2 Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) 1 Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
- 2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 7 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) 1 Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. 2 Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. 4 Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 PflegeZG.
Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 SGB III erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 AufenthG erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von 3 Monaten bestanden hat.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Zu § 7 siehe RS 2007/09 Ziff. I, RS 2009/01, RS 2010/03, RS 2013/02, RS 2015/02, RS 2016/09, RS 2022/01, RS 2023/07.
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