Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 SGB IV
§ 48 SGB IV, Vorschlagslisten
(1) 1 Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
- 1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- 2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- 3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
- 4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
(2) 1 Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit bis zu 10 000 Versicherten von 10 Personen, 10 001 bis 50 000 Versicherten von 25 Personen, 50 001 bis 100 000 Versicherten von 50 Personen, 100 001 bis 500 000 Versicherten von 100 Personen, 500 001 bis 3 000 000 Versicherten von 300 Personen, mehr als 3 000 000 Versicherten von 1 000 Personen unterzeichnet sein. 2 Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. 12. des 2. Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3) 1 Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 2 Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens 25 v. H. dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. 2 Das gilt nicht, wenn diese
- 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
- 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
- 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
(5) 1 Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. 2 Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
(6) 1 Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils 3 Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. 2 Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder 3. Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Absatz 6a gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(7) 1 Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. 2 Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. 3 Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(8) 1 Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. 2 Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. 3 Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.
Absatz 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Bewerber zu enthalten.
Absatz 9 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(10) 1 Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Bewerber enthalten. 2 Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils 3 aufeinanderfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3 Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4 Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
Absatz 10 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
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