Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 77a SGB IV
§ 77a SGB IV, Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
1 Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der BHO sinngemäß. 2 Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3 Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 SGB III vereinbart werden.
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