Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 126 SGB IV
§ 126 SGB IV, Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. 12. 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.
§ 126 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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