Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB XII
§ 36 SGB XII, Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
§ 36 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) 1 Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2 Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) 1 Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 569 Absatz 3 BGB ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
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