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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SGB XII
§ 73 SGB XII, Hilfe in sonstigen Lebenslagen
1 Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
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