Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 SGB XII
§ 125 SGB XII, Auskunftspflicht
(1) 1 Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
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