Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SVG
§ 13 SVG, Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
1 Übergangsbeihilfe erhalten
- 1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 6 Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b) wegen Dienstunfähigkeit,
Buchstabe a geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
- 2. Eignungsübende nach dem EÜG, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
- 1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 EUR
- a) für den Ehegatten oder
- b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 EUR
- a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
§ 13 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053). Satz 4 eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.
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