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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SVG
§ 38 SVG, Ausgleich bei Altersgrenzen
(1) 1 Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 SG in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des 5fachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 BBesG) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 EUR. 2 Dieser Betrag verringert sich um jeweils 1/5 mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. 3 Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. 4 § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 SG zur Entlassung oder nach § 48 SG zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a SG nicht gewährt.
(4) 1 Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 EUR für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 BPolBG vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils 1/12 dieses Betrages gewährt. 2 Für Offiziere im Sinne des § 26 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erreichens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. 3 Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 6 in Höhe von mehr als 14/12 der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a SGB IV erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 4 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053). Satz 3 geändert durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl. I S. 1514), G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706), G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (1. 1. 2023) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (1. 1. 2024). Satz 4 gestrichen durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4.
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