Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 ApBetrO
§ 32 ApBetrO, Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen
(1) 1 Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Absatz 6 ApoG erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muss mindestens halbjährlich erfolgen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte.
(2) 1 Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. 2 Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
(3) 1 Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung ein Protokoll in 4-facher Ausfertigung anzufertigen. 2 Das Protokoll muss mindestens enthalten
- 1. das Datum der Überprüfung,
- 2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,
- 3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,
- 4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich
- a) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,
- b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
- c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und Medizinprodukte,
- d) der Verfalldaten,
- 5. die festgestellten Mängel,
- 6. die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen,
- 7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
- 8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,
- 9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers.
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