Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 KJ-KSVPsych-RL
§ 2 KJ-KSVPsych-RL, Definition der Patientengruppe
(1) Die Richtlinie regelt die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung von insbesondere schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit einem komplexen Behandlungsbedarf von der Geburt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, bei denen neben einer psychischen Erkrankung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 deutliche Einschränkungen in verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 vorliegen und bei denen ein komplexer psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungsbedarf nach Absatz 3 besteht.
(2) 1 Zur Bestimmung der psychischen Erkrankung und des Ausmaßes der Einschränkungen in verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen der Patientin oder des Patienten ist das "Multiaxiale Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10" (MAS) zu verwenden. 2 Eine psychische Erkrankung und deutliche Einschränkungen in verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen liegen dann vor, wenn
- 1. mindestens eine psychische Störung gemäß der 1. Achse des MAS aus dem V. Kapitel (F1-F6, F84, F9) oder F7x.1 des ICD-10-GM,
- 2. mindestens ein psychosozialer Umstand aus den neun Kategorien "assoziierte aktuelle abnormale psychosoziale Umstände" gemäß der 5. Achse des MAS und
- 3. mindestens eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus gemäß den Stufen 4 bis 8 auf der 6. Achse des MAS
(3) Ein komplexer Behandlungsbedarf im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn zur Erreichung des Behandlungsziels (Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerung) pro Quartal der Einsatz von mindestens 2 Maßnahmen der Krankenbehandlung durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer unterschiedlicher Berufsgruppen notwendig ist.
(4) 1 Vor einer Versorgung nach dieser Richtlinie von jungen Erwachsenen im Alter ab 18 Jahren ist zu prüfen, ob vergleichbare Versorgungsmöglichkeiten im Versorgungssystem für Erwachsene vorliegen. 2 Ist dies der Fall, so sollte in der Regel die Versorgung in der entsprechenden Struktur für Erwachsene angestrebt werden.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service